Der Rote Stern Leipzig vs. Oschatz – das Sportgerichtsurteil

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Das Urteil in einem Verfahren, dass deutschlandweit Bedeutung erlangen könnte, wurde gefällt. Beide Vereine bekommen null Punkte.

Was geschah

Am 26.05. sollte das Nachholspiel der Bezirksliga Leipzig zwischen dem Roten Stern Leipzig (RSL) und dem FSV Oschatz stattfinden. Dazu kam es jedoch nicht. Bereits im Vorfeld hatte der RSL angekündigt einem Spieler des FSV Oschatz den Zutritt zum Stadion zu verwehren. Dies wusste nicht nur der Gästeverein, sondern auch der Leipziger Fußballverband. Am besagten Tag wurde dem Spieler der Zutritt mit Hinweis auf die Hausordnung (Antidiskriminierungsregel) verwehrt, weil gegen ihn eine Reihe von Hinweisen vorliegen, die den Verdacht erhärten, dass es sich um eine Person mit rechtsradikalem Hintergrund handelt. Der FSV Oschatz beschloss daraufhin Solidarität zu zeigen und nicht zum Spiel anzutreten. Was zumindest bemerkenswert ist.

Das Urteil

Das Sportgericht hat nunmehr geurteilt und beide Vereine werden bestraft. Der FSV Oschatz weil er nicht angetreten ist. Grundlage dafür ist §60 der Spielordnung des Leipziger Fußballverbandes, nach der nicht unterschieden wird warum ein Verein nicht antritt.

Dass der Rote Stern keine Punkte erhält hängt damit zusammen, dass das Gericht mit dem Hinweis urteilte, dass die Berufungsinstanz die Sachlage anders bewerten könnte. Zwar bestehe die Möglichkeit Personen aus einem Stadion zu verbannen, von dem Wort -Personen- seien aber Spieler eines Vereins nicht erfasst. Dies heißt nichts anderes, dass Stadion- und Zutrittsverbote möglich sind aber eben nicht gegen Spieler. Dabei bleibt allerdings schleierhaft, wie das Gericht die einschränkende Auslegung des Wortes Personen herleitet.

Die Bedeutung

Die Bedeutung des Falles kann nicht hoch genug bewertet werden. Zum ersten Mal hat ein Verein ernst gemacht und die vom DFB und UEFA geforderte Auseinandersetzung mit rechtem Gedankengut konsequent bis zu Ende geführt. Die Forderung gegen Diskriminierung und rechtsradikales Gedankengut vorzugehen ist dabei auch in der Spielordnung des Leipziger Fußballverbandes und der Stadionverbotsordnung enthalten. Das man dabei möglicherweise auch über das Ziel hinausgeschossen ist, scheint bei der Schwierigkeit des Falles unumgänglich und wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie ernst meinen es die Sportverbände bei der Auseinandersetzung mit Rechts und ab wann ist die Schwelle erreicht, dass Spieler ausgeschlossen werden können?
Dem RSL kommt dabei eine Vorreiterrolle wider Willen zu. Regelmäßig ist der Verein, der sich gezielt gegen alle Arten der Diskriminierung wendet im Leipziger Umland den Angriffen von Personen und Gruppen mit menschenfeindlicher Einstellung ausgesetzt. Sei es in Mügeln, Oschatz, Brandis, Schkeuditz oder Schildau. Dabei dürfte das Problem in ganz Deutschland vorhanden sein. Mit seinem erstinstanzlichen Urteil hat das Sportgericht nunmehr deutlich gemacht: Einen Ausschluss von Spielern, wobei die Schwere der Vorwürfe unerheblich ist, kann es nicht geben.

Keine Trennung von Sport und Politik

Dabei geht es auch um die Frage inwieweit Sport und Politik voneinander zu trennen sind. Die Forderung dies zu tun und damit dem RSL zum Teil die Schuld an den Übergriffen zu geben, ist in vielen Foren zu lesen. Dabei hat es diese Trennung nie gegeben. Sportveranstaltungen und insbesondere Fußballveranstaltungen sind immer auch Abbilder der gesellschaftlichen Verhältnisse.
Die Vereine tragen dabei auch eine Verantwortung über den Sport hinaus, sollen sie doch auch eintreten für Toleranz und ein friedliches Miteinander. Eben genau das, was der RSL macht, wenn er sich dezidiert gegen alle Auswüchse der Menschenfeindlichkeit wendet. Dafür wurde RSL, was in der Debatte gern übersehen wird, bereits mehrfach ausgezeichnet.

Darüber hinaus sollte das Eintreten gegen Menschenfeindlichkeit in einer Demokratie selbstverständlich sein. Wer daher behauptet der Rote Stern sei an den Vorfällen zum Teil durch das offenkundige eintreten gegen Rechts zumindest als Provokateur mitverantwortlich, beweist ein merkwürdiges demokratisches Verständnis und muss sich im Gegenzug den Vorwurf gefallen lassen, an der Verharmlosung des nicht nur in Sachsen virulenten Problems der Menschenfeindlichkeit mitzuwirken. Dies klärt freilich noch nicht die Frage, ob der RSL im Fall Oschatz tatsächlich berechtigt war, einen Spieler auszuschließen. Aber den Vorwurf Fehler gemacht zu haben, muss sich auch der Leipziger Fußballverband und einen Großteil der Vereine gefallen lassen, die gegen rechte Auswüchse nicht oder nicht entschieden genug vorgegangen sind.

So bleibt zu hoffen, dass die nunmehr angestoßene Diskussion offen und vor allem sachlich geführt wird, um letztlich wieder einen sauberen Sport zu haben: Ja zum Fußball, nein zur Menschenfeindlichkeit.

 

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