„Der Gläserne Bürger -Zensus 2011 – „State Home View?“

Zensus 2011

„Der Gläserne Bürger“?

Informationen über den registergestützten Zensus

Was wir wissen sollten und was man über uns weiß

Ein Artikel von Johannes Löffler.

Am 9. Mai 2011 führten die statistischen Ämter von Bund und Ländern eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung, den so genannten „Zensus 2011“ durch. Dieser Zensus ist Teil einer allgemeinen europäischen Richtlinie1, nach welcher in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) amtliche Zählungen der jeweiligen Bevölkerung, von Gebäuden und Wohnungen, durchzuführen sind. Der in der Bundesrepublik Deutschland 2011 durchgeführte Zensus folgt den europäischen Richtlinien, nach denen die Erhebungsmethoden den einzelnen Mitgliedsstaaten weitestgehend überlassen werden. Mit dem Zenusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011) vom 8. Dezember 2008 und dem Zensusgesetzt 2011 (ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 wurden die Weichen für den „deutschen Zensus“ gestellt und von der Anzahl und Art der Daten, über die Erhebungsverfahren, bis hin zu den Zuständigkeitsbereichen, die Volkszählung geregelt.

Der letzte Versuch einer allgemeinen Volkszählung im Jahr 1987 stieß auf den Widerstand der Bevölkerung sich nicht „erfassen“ lassen zu wollen. Was sind die Unterschiede zwischen der Volkszählung von damals zu heute? Die Frage, ob das Recht der informationellen Selbstbestimmung ein Grundrecht sei, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG.) eindeutig beantwortet. Das so genannte Volkszählungsurteil2 von 1983 spielt somit auch bei der heutigen Debatte über Sinn, Zweck und Durchführung einer Volkszählung eine zentrale Rolle.

Doch was wissen wir über den Zensus? Welche Daten werden über uns erhoben? Welche Informationen werden von uns, ohne unser Wissen verwendet, weitergeleitet, verglichen und gespeichert? Wie werden wann und warum welche Informationen festgehalten und zusammengestellt? Diese Fragen sind berechtigt und müssen gestellt und beantwortet werden, möchte man die Fragen nach dem „warum und wozu“ einer Volkszählung klären.

Sei es nun der Zensus, Onlinedurchsuchungen, oder die Einführung des elektronischen Personalausweises, die Identifizierung der eigenen Bevölkerung scheint nicht zuletzt durch das digitale Zeitalter, der zunehmenden Verbreitung von Internet, Mobiltelefonen, Chipkarten und Co., eine neue Stufe erreicht zu haben. Der Spruch: „Wissen ist Macht; nichts Wissen, Machtlosigkeit“, triff auf unsere heutige Informationsgesellschaft mehr als jemals zuvor zu.

 

Gliederung

  1. Zensus 2011: Deutschland und die Europäische Union

    1.1 Woher kommt die (Wieder-)Einführung des Zensus?

    1.2 Welche Vorgaben bestimmt die Europäische Union?

  2. Die Fragebögen

    2.1 Die Gebäude- und Wohnungszählung

    2.2 Die Haushaltsstichprobe

    2.3 Die Sonderbereiche

    2.4 Erhebung und Zusammenführung von Registerdaten

  3. Kritik und Probleme

    3.1 Mangelnde Sicherheit und fehlende Anonymisierung

    3.2 Ordnungsnummern und Re-Identifikation

    3.3 Auskunftspflicht

    3.4 Kosten

     

  4. Fazit

1. Zensus 2011: Deutschland und die Europäische Union

1.1 Woher kommt die (Wieder-)Einführung des Zensus?

Der Zensus 2011 ist ein Projekt der Europäischen Union, welches für alle Mitgliedsstaaten die Durchführung einer nationalen Volkszählung vorschreibt. In einer gemeinsamen Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 wurden die Grundlagen und Voraussetzungen festgelegt. Dort heißt es unter anderem, dass:

„In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional-, sozial- und umweltpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt. Insbesondere besteht ein Bedarf an der Erhebung von genauen Daten über die Wohnungssituation zur Unterstützung verschiedener Aktivitäten der Gemeinschaft wie der Förderung der sozialen Einbindung und der Überwachung des sozialen Zusammenhalts auf regionaler Ebene oder des Umweltschutzes und der Förderung der Energieeffizienz.“3

Die in Form von Stichproben oder nationalen Registern gesammelten Informationen verbleiben folglich nicht auf der nationalen Ebene, sondern werden zur Zielbestimmung europäischer politischer Entscheidungen auf die europäische Ebene weitergeleitet. Das Ziel der europäischen Gemeinschaft ist hierbei die Erstellung einer zentralen europäischen Datenbank, auf der Basis der durch den Zensus europaweit erhobenen Informationen.

1.2 Welche Vorgaben bestimmt die Europäische Union?

Die neun Artikel umfassende Richtlinie Nr. 763/2008 schreibt den Mitgliedstaaten folgende Vorgaben verbindlich vor:

  • Der Zensus wird beginnend 2011 in den Mitgliedstaaten alle 10 Jahre durchgeführt.4 Das hat zur Folge, dass die Bevölkerungs-, Wohnungs- und Gebäudezählung europaweit verbindlich festgeschrieben wurde. Die Bundesrepublik ist zur Durchführung eines Zensus in den Jahren 2021, 2031 und folgenden verpflichtet.

  • Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre durch den Zensus gesammelten Daten an die europäische Kommission (Eurostat) weiterzuleiten.5

 

Die genaue Durchführung des Zensus überlässt die Europäische Union der Mitgliedsstaaten. So bestimmt jeder Staat selbst den Stichtag des Zensus – in Deutschland der 9. Mai. 2011 – und überliefert die gewonnenen Daten über Personen, Gebäude und Wohnungen innerhalb von 27 Monaten nach dem Stichjahr 2011 an Eurostat.6

Die Methode der Datenerhebung stellt die Europäische Union den Mitgliedsstaaten frei. Diese können in klassischer Form eine allgemeine direkte Befragung eines jeden Bürgers durchführen, – wie es in der Bundesrepublik Deutschland 1987 der Fall war – auf Daten staatlicher Behörden und Register zugreifen die bereits vorhanden sind oder auf eine Kombination der Methoden. Hierbei bleibt es den Staaten selbst überlassen, inwieweit diese auf bereits vorhandene Datensätze vertrauen, oder zusätzlich Stichproben innerhalb der Bevölkerung erheben. Die Europäische Union sieht unter anderem folgende Möglichkeiten der Datenerhebung7:

  • herkömmliche Zählungen (direkte Befragung jedes Bürgers)

  • registergestützte Zählungen

  • Kombination aus herkömmlichen Zählungen und Stichprobenerhebungen

  • Kombination aus registergestützten Zählungen und Stichprobenerhebungen

  • Kombination aus registergestützten Zählungen und herkömmlichen Zählungen

  • Kombination aus registergestützten Zählungen, Stichprobenerhebungen und herkömmlichen Zählungen

  • geeignete Erhebungen mit rotierenden Stichproben (rollierender Zensus)

 

Europa und der Zensus 2011

Der Zensus 2011 ist ein europäisches Projekt, zu dessen Durchführung sich die Mitgliedstaaten in einem Intervall von 10 Jahren verpflichtet haben. Zum Zweck einer qualitativen Steigerung politischer Maßnahmen der europäischen Union werden nationalstaatlich erhobene Bevölkerungs-, Wohnungs- und Gebäudedaten an eine gemeinsame Institution weitergeleitet und dort gesammelt. Im Gegensatz dazu obliegt die Wahl der Datenerhebung und damit die Befragungsmethode in den Händen der Mitgliedsstaaten. Die Wahl eines „registergestützten Zensus“ im Falle der Bundesrepublik muss demnach nicht dem Modell anderer Staaten entsprechen.

2. Die Fragebögen

Der sogenannte „registergestützte Zensus“ der Bundesrepublik umfasst drei verschiedene Fragebögen. Fasst man die Anzahl der durch diese drei Bögen befragten Personen zusammen, so musste sich ein Viertel bis ein Drittel der Bevölkerung einer der drei Befragungen unterziehen. Wie ergibt sich diese Zahl und welche Informationen wurden und werden von uns erfasst?

 

2.1 Die Gebäude- und Wohnungszählung

Dieser Fragebögen betrifft alle Gebäude- und Wohnungsbesitzer und damit ca. 17,5 Millionen Bundesbürger. Das ockerfarbene Formular umfasst Fragen über Größe und Beschaffenheit der Wohn- und Nutzflächen. Nach dem Zensusgesetzt 2011 (ZensG 2011) werden folgende Erhebungsmerkmale für Gebäude erhoben8:

a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b) Art des Gebäudes,

c) Eigentumsverhältnisse,

d) Gebäudetyp,

e) Baujahr,

f) Heizungsart,

g) Zahl der Wohnungen

 

Für Wohnungen werden folgende Daten durch die Befragung erhoben:

a) Art der Nutzung,

b) Eigentumsverhältnisse,

c) Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,

d) Fläche der Wohnung,

e) WC,

f) Badewanne oder Dusche,

g) Zahl der Räume.

Die Gebäude- und Wohnungszählung ist eine schriftliche Befragung, welche persönlich oder auch per Post bzw. online ausgefüllt werden können. Mehr als problematisch erscheint hierbei die Tatsache, dass Vermieter zur Nennung persönlicher Daten von mindestens zwei ihrer Mieter verpflichtet sind.

2.2 Die Haushaltsstichprobe

Bei der sogenannten Haushaltsstichprobe handelt es sich um eine direkte Form der schriftlichen Befragung von ca. 10% der Bevölkerung, womit schätzungsweise bis zu 8,3 Millionen Menschen von ihr betroffen sind. Der grüne Fragebogen umfasst 46 Fragen, welche zum Teil über die europäischen Richtlinien hinaus gehen, darunter unter anderem9:

  • Geschlecht

  • Staatsangehörigkeit

  • nichteheliche Lebensgemeinschaften

  • Beruf (Stellung, Art der Ausübung, Wirtschaftszweig des Betriebes)

  • höchster allgemeiner Schulabschluss

Über die europäische Richtlinie hinaus geht die besondere Erfassung von: „Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind“. früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils“10 Diese sieht bei Personen die erst seit 1979/80 aus dem Ausland zugezogen sind ein detaillierte Datenerhebung vor.11 Darüber hinaus erfassen die Haushaltsbefragungen rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (Frage 7), sowie das individuelle Glaubensbekenntnis (Frage 8). Bei ersterer ist die betroffene Person zur Angabe verpflichtet, während die als „Weltanschauungsfrage“ bezeichnete Frage 8 als einzige auf freiwilliger Basis beantwortet werden kann. Das Zensusgesetzt der Bundesrepublik listet hierbei bereits einige Wahlmöglichkeiten auf:

  • sunnitischer Islam

  • schiitischer Islam

  • alevitischer Islam

  • Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen

  • Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen

Eine so detaillierte Differenzierung und Erfassung des muslimischen Glaubens ist wohl auf politische Gründe zurückzuführen, nicht jedoch auf eine Notwendigkeit einer „regulären Erfassung“ der Bundesbürger.

 

2.3 Die Sonderbereiche

Besondere Wohneinrichtungen werden in den sogenannten Sonderbereichen separat erfasst. Diese werden in zwei Gruppen unterteilt, sensible und nichtsensible Sonderbereiche. Bei den sensiblen Sonderbereichen handelt es sich um spezielle Einrichtungen wie psychiatrische Kliniken, Heilanstalten, Gefängnisse oder auch Klöster. Nicht sensible Sonderbereiche sind in erster Linie Wohnheime. Alle Bundesbürger welche in unter diesen Bereich fallen, werden zur Beantwortung der Fragen verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass in den sensiblen Sonderbereichen keine Haushaltsbefragung in direkter Form durchgeführt werden darf.12 Der violette Fragebogen umfasst deutlich weniger Fragen, als die direkte Haushaltsbefragung (grüner Bogen). Er umfasst folgende Erhebungsmerkmale:

  • Monat und Jahr der Geburt

  • Geschlecht

  • Familienstand

  • Staatsangehörigkeiten

  • Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung

  • Geburtsstaat

  • lebt die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6

  • Wohnungsstatus

 

2.4 Erhebung und Zusammenführung von Registerdaten

Zusätzlich über die direkte Form der Datengenerierung in Form von Fragebögen, werden für den Zensus 2011 bereits vorhandene Informationsbestände genutzt. Die Verwendung solcher Daten – sowohl als Hilfsmerkmale für die direkte Befragung als auch als Erhebungsmerkmal selbst – betrifft jeden Einwohner der Bundesrepublik Deutschland. Das Zensusgesetzt 2011 (ZensG 2011) erlaubt die Nutzung bereits gesammelter Datensätze durch Melde- und Bundesbehörden (§ 3 ZensG), der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 ZensG), sowie von sogenannten „auskunftspflichtigen Stellen“ (§ 5 ZensG). Unter anderem – es handelt sich im folgenden nur um eine Auswahl und um keine vollständige Liste – werden zum Teil höhst sensible, persönliche Informationen der genannten Ämter verwendet:

Melde- und Bundesbehörden13:

  • persönliche Ordnungsnummer in den Registern

  • Familienname, früherer Name, Vorname

  • Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft

Bundesagentur für Arbeit14:

  • Arbeitsort

  • Beruf und Wirtschaftszweig

  • Ausbildungsstand

  • Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren)

  • höchster erreichter Schulabschluss bzw. letzte abgeschlossene Berufsausbildung – für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person sowie für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird

Auskunftspflichtige Stellen15:

  • amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,

  • die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,

  • staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik

Auf die Nutzung und Weiterleitung von persönlichen Daten haben die Bürger keinen Einfluss und kein Recht auf Widerspruch. Zusammenfassend lässt sich der registergestützte Zensus der Bundesrepublik Deutschland graphisch wie folgt darstellen:

Quelle: eigene Darstellung nach ZensG 2011

3. Kritik und Probleme mit dem Zensus

Die Durchführung einer auf Registerdaten und Fragebögen basierenden Wohnungs-, Gebäude- und Bevölkerungszählung in Deutschland (wie auch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) ist mit einer Reihe diverser Probleme und Risiken verbunden, die jeden Bürger direkt betreffen. Auf einige der wichtigsten Kritikpunkte wird im diesem Abschnitt nun eingegangen.

3.1 Mangelnde Sicherheit und fehlende Anonymisierung

Sind unsere persönlichen Daten wirklich sicher? Diese Frage steht im Mittelpunkt der Kritiker rund um den Zensus. Schließlich geht es um Informationen wie Namen, Arbeitsplatz, Ausbildungsstand, Mietverhältnis Religionszugehörigkeit oder persönliche Glaubensvorstellungen. Jedoch sucht man bei der Europäischen Verordnung von einer detaillierten Qualitätsvorgabe bezüglich des Datenschutzes vergebens. Dort heißt es unter Artikel 4 Absatz 2 lediglich:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen des Datenschutzes zu erfüllen. Die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten werden von dieser Verordnung nicht berührt.“

Und in Absatz 4 desselben Artikels heißt es weiter:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Buchstabe i definierten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen. Sie unternehmen fortdauernde Bemühungen zur Verbesserung der Einhaltung dieser wesentlichen Merkmale.“16

Welche Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz sensibler Informationen stellt nun die Bundesrepublik bereit? Wie auf europäischer Ebene, so sucht man auch im Falle der BRD nach genauen Angaben über Art und Methoden der Sicherung der erhobenen Datensätze weitgehend vergebens. Ohne näher darauf einzugehen heißt es dort im Paragraph 20 Absatz 2 des Zensusgesetztes, dass bei der digitalen Übermittlung von Daten: „dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen“ sind. Genauer heißt es dort weiterhin:

„im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.“17

Aufgrund des rasanten Anstiegs von Hackerangriffen in den letzten Jahren18 kann eine absolute Sicherheit digital gespeicherter und archivierte Daten nicht gewährleistet werden. Hierauf machen unter anderem die Gruppen des AK-Vorrat und des AK-Zensus vermehrt aufmerksam.

Auch die Zeitspanne in welcher die erhobenen Daten gespeichert werden können, bilden ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Bis zu vier Jahre können die zur Erhebung verwendeten und neu gesammelten Datensätze gespeichert werden, bevor diese endgültig gelöscht werden müssen.19 Jedoch stellt sich hier berechtigterweise die Frage, inwiefern eine endgültige Löschung digital gespeicherter Daten in den diversen Archiven überhaupt realisierbar ist. Zum anderen erscheint es durchaus möglich, dass die Teile der im aktuellen Zensus gesammelten persönlichen Merkmale für die nächste Volkszählung im Jahr 2021 herangezogen werden. Insofern bleibt abzuwarten, was mit den einmal gespeicherten Informationen in den kommenden Jahren passiert, wer auf diese – legal und illegal – zugreifen kann und zu welchen Zwecken diese weiterverwendet werden.

3.2 Ordnungsnummern und Re-Identifikation

Ein weiteres Problem des Zensus ist die Verwendung sogenannter Ordnungsnummern. Im Paragraph 13 heißt es hierzu:

„Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.“20

Wie die gesammelten persönlichen Daten können die Ordnungsnummern bis zu vier Jahren vor der Löschung gespeichert werden. Durch diese Nummern besteht das Risiko einer direkten Re-Identifikation von Personen, in Folge der Rückverfolgung der einzelnen Datensätze zu ihrem Ursprung. Die Erkenntnis einer mangelhaften Anonymität infolge einer Volkszählung sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 1983. In seinem Urteil spricht es sich eindeutig gegen die Verwendung von Ordnungsnummern oder vergleichbaren Methoden aus, durch welche eine Rückverfolgung der Daten auf die jeweilige Einzelperson möglich ist. Genauer heißt es:

„Dadurch [durch Befragung und Datenerhebung] könne die Einzelperson der freien Selbstbestimmung beraubt und zum Gegenstand fremder Willensausübung und Kontrolle werden. Bei der Volkszählung würden die Daten nicht anonymisiert, sondern blieben in allen Fällen personenbezogen. Dies gelte auch dort, wo der Name entfalle. Nach dem gesicherten Stand der Forschung könnten scheinbar undurchbrechbare Anonymisierungen heute mit einfachen mathematischen Verfahren repersonalisiert werden. Besonders leicht sei die Reidentifizierung mit Hilfe der Haushaltskennumern, sowie der Zählerlisten […].“21

Die Nutzung von Registerdaten würde dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zufolge Maßnahmen voraussetzen durch welche es möglich erscheint Informationen über Einzelpersonen zusammenzuführen. Hierunter fiele auch die Einführung eines Personenkennzeichens – folglich auch einer Ordnungsnummer. Die Risiken und Gefahren des Datenschutzes erkannte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits 1983. Der Bürger werde durch die technologischen Entwicklungen und der Erhebung immer weiterer Daten mehr zum „gläsernen Menschen“22. Personenkennzeichen oder Ordnungsnummern könnten zur Erstellung eines detaillierten Persönlichkeitsprofiles dienen.

3.3 Auskunftspflicht

Für die Erhebung der nach dem Zensusgesetz und der europäischen Verordnung nötigen Daten besteht bei den direkt befragten Personen eine Auskunftspflicht. Mit Ausnahme der Frage 19 der direkten Haushaltsbefragung – der Frage nach dem persönlichen Glaubensbekenntnis – müssen alle Befragten wahrheitsgemäß und vollständig sämtliche Fragen beantworten. Ein Recht auf Verweigerung gibt es nicht. Ist dies noch vereinbar mit einem demokratischen Rechtsstaat?

Nein – lautet das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bereits vor über 30 Jahren! Dort heißt es, dass Methoden einer Zwangserhebung – und diese ist auch hier bei den Rund 10 Prozent der Bevölkerung direkt gegeben – überholt sind.23 Mehr noch, das Bundesverfassungsgericht spricht sich eindeutig gegen eine Auskunftspflicht aus:

„Die gesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht führe in Verbindung mit dem Melderegisterabgleich zum Gebot der Selbstbezichtigung und verstoße deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip.“24

Auch wenn sich das Urteil selbstverständlich nicht auf das aktuell gültige Zensusgesetz beziehen kann, so sind die Parallelen zwischen aktueller Kritik und den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes von 1983 doch mehr als deutlich erkennbar. Durch die stetige technologische Entwicklung und die Verbreitung des PCs, ist die Gefahr von Datendiebstahl bzw. Missbrauch um ein Vielfaches höher als in den 1980er Jahren. Das Urteil von 1983 hat somit an Aktualität und Wichtigkeit noch gewonnen.

3.4 Kosten

Kommen wir schließlich zu einem der Punkte, welcher zu Beginn der Debatte rund um den Zensus von dessen Befürwortern oft stark gemacht wurde – den vermeintlich geringen Kosten. Die These: Ein registergestützter Zensus wäre um ein vielfaches billiger, als eine direkte Befragung aller Bürger. Mit dieser Behauptung wurde der allgemeine und oft unbemerkte Registerabgleich aller Bürger gerechtfertigt, auf welchen niemand irgendeine Einflussmöglichkeit hat. Doch wie viel kostet der Zensus wirklich?

Die veranschlagten Kosten beliefen sich im Jahr 2006 auf rund 336 Millionen Euro. Vier Jahre später, im Jahr 2010 waren hieraus bereits über 750 Millionen Euro geworden. Den letzten Zahlen einer kleinen Anfrage im Bundestag zufolge, belaufen sich die Kostenschätzungen auf ca. 754 Millionen Euro. Tendenz steigend. Hierbei ist zu beachten, dass der personelle Aufwand der Kommunen welche ebenfalls an der Durchführung des Zensus 2011 beteiligt sind, nicht mitberechnet wurde. Hinzu kommen die potentiellen Mehrkosten in den kommenden Monaten, in welchen die Daten zusammengefasst, verglichen und archiviert werden.

Wenn man nun noch berücksichtigt, dass durch die Europäische Verordnung alle 10 Jahre ein Zensus innerhalb der einzelnen Mitgliedsstaaten durchzuführen ist, ergeben sich in den nächsten Jahrzehnten hierdurch eine staatliche Mehrbelastung von Milliarden Euro.

4. Fazit – Mut zur Kritik!

Der registergestützte Zensus der Bundesrepublik Deutschland ist weit davon entfernt, den nötigen Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten. Absolute Sicherheit gibt es im Zeitalter von Computer und Internet nicht. Digitale Informationen können kopiert, Fragebögen bei mangelnder Sicherheit direkt gestohlen werden. Ein Recht auf Widerspruch gibt es ebenso wenig, wie die Möglichkeit die genauen Verwendungszwecke der eigenen Informationen zurückzuverfolgen. Ordnungsnummern und die Speicherung aller Daten bis zu vier Jahren erhöhen das Missbrauchspotential und ermöglichen die Erstellung eines Persönlichkeitsprofiles. Die veranschlagten Kosten haben sich in den letzten 5 Jahren mehr als verdoppelt, der personale Aufwand der statistischen Ämter von Bund und Ländern, sowie die Mehrbelastung der Kommunen hat sich erhöht. Der Zensus 2011 entpuppt sich als ein Sammelsurium an strukturellen Mängeln, über welche ein Großteil der Bevölkerung seitens der zuständigen Stellen nicht, oder nur unzureichend informiert werden.

 

1EG-Verordnung Nr. 763/2008 des europäischen Parlaments und des Rates (9.Juli 2008)

2Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 (15.Dezember 1983)

3EG-Verordnung Nr. 763/2008 Einleitung Abs. 2

4EG-Verordnung Nr. 763/2008 Art. 1

5EG-Verordnung Nr. 763/2008 Art. 3

6EG-Verordnung Nr. 763/2008 Art. 5 Abs. 1 und 2

7EG-Verordnung Nr. 763/2008 Art. 4 Abs. 1

8ZensG 2011: § 6 Gebäude und Wohnungszählung Abs. 2

9ZensG 2011: § 7 Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis Abs. 4

10ZensG 2011: § 7 Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis Abs. 4, Punkt 7

11EG-Verordnung Nr. 763/2008 Anhang 1.2.1.

12ZensG 2011: § 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen Abs. 5

13 ZensG 2011: § 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden Abs. 1

14 ZensG 2011: § 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit Abs. 1 – 3

15ZensG 2011: § 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen Abs. 1.

16EG-Verordnung Nr. 763/2008 Artikel 4 Abs. 2 und 4

17ZensG 2011: § 20 Datenübermittlung Abs. 2

18So führte die Hackergruppe Anonymous Anfang Juni 2011 einen Angriff auf Rechner der NATO und erlangen angeblich Zugang auf Geheimdokumente (http://www.zdnet.de/news/41555110/hackerangriff-anonymous-erbeutet-angeblich-…

19ZensG 2011: § 19 Löschung Abs. 2

20ZensG 2011: § 13 Ordnungsnummern Abs. 1

21BVerfG 1983: II S. 19

22BVerfG 1983: II S. 20

23BVerfG 1983: ebd.

24BVerfG 1983: II S. 21f.

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