Der Fachschaftsrat Jura hatte eingeladen um die aktuelle Problematik zum Thema NPD- Verbot zu erörtern. Das Podium bestand aus dem Journalisten Bastian Wirzioch, den beiden Juraprofessoren Prof. Dr. Schulte aus Dresden und Prof. Dr. Degenhardt aus Leipzig, sowie dem Vorsitzenden des Untersauchungsauschusses NSU und Landtagsabgeordneten Klaus Bartl, der ebenfalls Rechtsanwalt ist. Moderiert wurde das ganze von Marcel Wodniock vom Fachschaftsrat, der seine Sache ausgesprochen souverän erledigte.
Im proppevollen Hörsaal 3 des Hörsaalgebäudes und damit vor über 300 Menschen, meist Studierende, wurden zunächst die Grundlagen eines Verbotsverfahrens erörtert.Grundlage ist dabei Art. 21 GG und damit das Prüfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts.
Art. 21 GG:
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht
Im Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit gilt folgendes:
§ 46 BVERFGG
Dabei wurden schnell die Unwägbarkeiten eines Verbotsverfahrens auf der juristischen Ebene deutlich.Zum einen das Problem, dass die NPD wohl selbst angekündigt hat bei einem positiven Urteil und damit Feststellung der Verfassungswidrigkeit vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu ziehen. Dies hätte zur Folge, dass sich das Verfahren weitere Jahre hinziehen könnte. Dabei tritt Folgendes Problem auf: Qua Gesetz wird bei positiver Feststellung der Verfassungswidrigkeit in Deutschland und damit der Zwangsauflösung der Partei auch alle Mandate aberkannt. Genau diese Regelung könnte aber unervhältnismäßig sein und durch den EGMR wieder aufgehoben werden. Dabei ist zu beachten, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht, als auch der EGMR die Hürden für ein Parteienverbot sehr hoch angelegt haben.Weiteres Problem eines Verbots in juristisch technischer Hinsicht: Die Gefahr ausgehend von der Partei für die freiheitlich demokratische Grundordnung. Dabei ist zu beachten, dass die NPD Bundesweit und vor allen Dingen bei der Bundestagswahl faktisch marginalisiert ist. Einzig und allein in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen hat es die NPD in den Landtag geschafft. Ob damit die Schwelle zu einer ernsthaften Gefahr durch die Partei erfüllt ist, ist zweifelhaft.
Darüberhinaus kam auch zur Sprache wie die kämpferische Grundhaltung, die vorliegen müsste, beschaffen sein muss. Dies muss mehr als bloßes Reden sein, wie Prof. Dr. Degenhardt feststellte, tatsächlich körperliches Handeln sei dafür jedoch nicht erforderlich.
Weiteres Problem ist die Zurechnung der von Rechtsextremisten begangenen Handlungen in Deutschland. Denn verturteilt wird die Partei und damit muss das Vorgetragene direkt auch der Partei zugerechnet werden können. Die Handlung eines Parteimitgliedes reich dafür regelmäßig nicht aus. Erst wenn die Partei durch ihr Handeln oder Wirken ihre Unterstützung dafür hat erkennen lassen oder etwa den Nährboden für Gewalttaten schafft, was juristisch eine durchaus komplizierte Prüfung ist, wird man wohl die Zurechnung bejahen können. Am Beispiel NSU wird das deutlich: Es gibt zwar eine Reihe von Personen aus dem NPD Umfeld die dem NSU geholfen haben, aber eine direkte Tätigkeit im Auftrag der Partei oder durch die Partei gestützt lässt sich (bislang) nicht nachweisen. Eine Partei haftet nur sehr bedingt für ihre Mitglieder.
Klar ist ebenso geworden, dass es eine Reihe von guten Gründen die NPD zu verbieten, der schwerwiegenste ist sicher dei Frage der Parteifinanzierung. Und so warb Prof. Dr. Degenhardt für eine Prüfung des Parteiverbots als sauberen Lösungsweg, da momentan versucht werde, der Partei mit einer Reihe von Tricks beizukommen, etwa durch Adhoc Änderung von Geschäftsordnungen und ähnliches. Degenhardt führte aus, dass sofern man der Meinung sei, diese Partei sei verfassungswidrig, auch die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht anstrengt werden solle.
Demgegenüber vertrat Prof. Schulte die Meinung, auf Claus Leggewie abstellend, dass aufgrund der juristischen Implikationen ein Verbotsverfahren eine geringe Erfolgsaussicht hätte und das Grundproblem damit auch nicht gelöst werden könne. Wofür er allerseits Zustimmung erhielt.
Denn die zweite Ebene der Prüfung ist die genuin politische und diese wird häufig, allzuhäufig, mit der juristischen vermengt.
Es mag gute Gründe geben die NPD zu verbieten und möglicherweise ist dies sogar wünschenswert, allein danach richtet sich das Gesetz nicht. Die Lösung und das betonte auch Bastian Wierzioch als Kenner der Szene ausdrücklich müsse in einer offensiven Auseinandersetzung mit Menschenfeindlichkeit gesucht werden, in der Unterstützung der Zivilgesellschaft.Wierzioch verwies an dieser Stelle auf das Verfahren in Limbach Oberfrohna, wo kurzerhand die zivigesellschaftlichen Akteure ebenfalls mit ausgegrenzt werden.
So kam auch das leidige Thema Extremismusklausel zur Sprache:
Ebenso wurde das Thema Verfassungsschutz kurz gestreift, wobei Prof. Dr. Schulte hier die Meinung vertrat, dass es gute Gründe für einen Verfassungsschutz gebe und man diesen zwar besser kontrollieren müsse aber dennoch behalten solle um verfassungsfeindliche Bestrebungen auch beobachten zu können.
Doch stellt sich hier vor allen Dingen die Frage, wie ein Gremium dessen verfassungsrechtliche Legitimation zweifelhaft ist, dass darüber hinaus schlecht arbeitet und selber kaum überwacht ist, diese Aufgabe meistern will.
In diesem Zusammenhang und in Bezug auf die Mordserie des NSU wies Wierzioch daraufhin, dass es eine Reihe von unglaublichen Pannen beim Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen und Sachsen und wohl auch bei der Polizei Thüringen gegeben habe. So habe es beim Verfassungsschutz Thüringen unter der Leitung von Helmut Röwer tatsächlich die Anweisung gegeben sich verstärkt um Links zu kümmern. Bartl ergänzte, dass in jedem einfachen Fall bei Verstoß gegen das BtmG sauberer und besser gearbeitet wird und wies auch auf die zweifelhaften Statistiken des Freistaates Sachsen zur Politisch Motivierten Kriminalität hin.
Wie die Fakten im Fall der politisch motivierten Kriminalität in Sachsen zruecht gebogen wurden hat die L-IZ beispielhaft recherchiert: http://www.l-iz.de/Politik/Sachsen/2012/04/Politisch-motivierte-Kriminalitaet-in-Sachsen-41366.html
Damit lässt sich im Ergebnis feststellen, dass die Erfolgsaussichten für ein endgültiges NPD Verbot als gering einzustufen sind und das tatsächliche Ziel der Zurückdrängung der Menschenfeindlichkeit auch nicht erreicht werden dürfte. Zu weiterverzeigt ist der rechte Rand, als dass das Verbot einer Partei, die nur eine begrenzte Bindungswirkung auf beispielsweise freies Netz und Autonome Nationalisten hat, tatsächlich zu einer signifikanten Verbesserung der Situation führen würde.Ganz zu schweigen davon, wie ein Student ausführte, dass das Problem von menschenfeindlichen (Zitat: rassistischen Einstellungsmustern) in der
Gesellschaft damit komplett ignoriert wird.
Autor: Jürgen Kasek