Grünes Blog Leipzig

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Freiheit statt Verbote – warum eine Einschränkung des Versammlungsrechtes der falsche Weg ist

Blog Artikel von Jürgen Kasek

Zur Debatte um eine mögliche Verschärfung des Versammlungsrechtes in Sachsen

Kurz nach den Geschehnissen des Wochenendes in Leipzig (Stichwort Naziaufmarsch und Ausschreitungen) hat sich nunmehr die FDP in Gestalt von Holger Zastrow zu Wort gemeldet und fordert, dass das Versammlungsrecht schnellstmöglich verschärft werden müsse.
Grundlage dafür ist S. 49 RN 27 des Koalitionsvertrages indem es heißt: “Wir werden alle versammlungsrechtlichen Möglichkeiten nutzen und bis zum 13. Februar 2010 das Versammlungsrecht ändern, um Extremisten in Sachsen deutliche Grenzen zu setzen.“
Abgesehen davon, dass die Schlüsse der FDP im Zusammenhang mit den Vorgängen in Leipzig am 17.10. einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhalten, nachzulesen etwa bei der Leipziger Internetzeitung http://tr.im/CnVF
und im Blog von Achim Wesjohann http://achim-wesjohann.de/?p=206
ist es vor allem die Diskrepanz zwischen Wahlprogramm der FDP und nunmehr getroffenen Aussagen, die zu denken gibt.

Im Wahlprogramm heißt es doch, durchaus wohlmeinend, zum Thema Bürger- und Freiheitsrechte:

„Der demokratische Staat, der die Freiheit seiner Bürger schützt und sie achtet, muss über eine unabhängige Justiz verfügen. Die Garantie von Bürger- und Freiheitsrechten sowie die Achtung von Grundrechten in einem demokratischen Rechtsstaat waren immer zentrales Anliegen der Freien Demokraten. Gerade das Recht ist oft die Waffe der Schwachen gegen die Mächtigen.“

Schwer vorstellbar wie eine weitgehende Einschränkung des Versammlungsrechtes, das den Schutz von Art. 8 I GG und Art. 23 SächsVerf genießt damit vereinbar sein soll. Die Aussage von Holger Zastrow steht dieser Formulierung konträr gegenüber.

Die rechtliche Seite

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gehört mit zu den sogenannten Kommunikations-grundrechten, schützt es doch die Kommunikationsform des Sich Gemeinsam Versammelns,  und ist eines der zentralen Grundrechte im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit soll die drohende Vereinzelung des einzelnen verhindern und (gemeinsam mit Art. 9 GG) die Persönlichkeitsempfaltung in Gruppenform schützen. Eingeschränkt wird das Grundrecht in Art. 8 Abs. II GG, wo es heißt dass dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Das Versammlungsgesetz stellt sich als Ausformung dieses Gesetzesvorbehaltes dar. Ursprünglich hatte der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006,BGBl I S. 2034 ). Damit können nunmehr die Länder eigene Versammlungsgesetze erlassen. Bislang haben Baden- Württemberg; noch nicht abgeschlossen, Ausgang offen und Bayern davon Gebrauch gemacht.

Das Problem:

Das Problem besteht darin, dass die Versammlungsfreiheit auch in besonderem Maße von rechtsextremen Gruppierungen in Anspruch genommen wird. Gerade vor dem Hintergrund des 13.02. in Dresden oder Aufmärschen zum 01.09. oder Aufmärschen an besonders geschichtsträchtigen Orten, ist dies mitunter ein schwer hinnehmbares Ärgernis. Gerade da es einen Großteil der Gruppen offensichtlich darum geht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Genauso wenig aber wie die Antwort auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der NPD ein Verbot sein kann, ist eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes die Lösung. Was sowohl Verbote als auch Verschärfungen bezwecken ist eine Bekämpfung der Symptome. Die eigentliche Ursache wird hingegen nicht oder nur spärlich behandelt.
Auch im Hinblick auf Gewalttaten am Rande von Demonstrationen ist eine Verschärfung nicht die Lösung. Schon jetzt bietet § 15 VersammlG, das bislang schon nicht sonderlich liberal war, ausreichende Grundlagen um eine Demonstration bei erwartbaren unfriedlichen Verlauf bereits im Vorfeld zu verbieten. Hier ist des Weiteren zu bedenken, dass gerade die Gewalt am Wochenende wenig mit den Demonstrationen zu tun hatte. Die Gewalt auf Seiten der Nazidemonstration begann zwar während der Demonstration, der Großteil der Gewalttaten fand jedoch statt als die Demonstration bereits beendet war. Die umherschweifenden Gruppen von freien Radikalen die vor allen Dingen für Sachbeschädigungen im Umfeld verantwortlich sind, fallen ohnehin nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit.

Versuche in Baden- Würtemberg und Bayern
Mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz hat der Freistaat Bayern von seiner Kompetenz als erstes Bundesland Gebrauch gemacht. Dort ist ein umfassendes Militanzverbot, nach Vorschlag sollten bereits die Teilnahme an Versammlungen verboten sein, die nach außen hin den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermitteln, sowie eine durchgängige Überwachung aller Teilnehmer vorgeschlagen.
Das Bundesverfassungsgericht setzte Ende Februar (1 BvR 2492/08; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20090217_1bvr249208.html)  zum einen die Androhung von Bußgeldern bis 3000 Euro vorläufig außer Kraft, die Anmeldern bei nicht ausreichender Erfüllung der umfangreichen Mitteilungspflichten oder einem gewalttätigen Verlauf einer Kundgebung sowie das »Militanzverbot« verletzenden Demonstranten gedroht hätten. Zum anderen beschränkten die Richter die polizeiliche Befugnis, Demonstrationen vollständig zu filmen oder zu fotografieren und diese »Übersichtsaufnahmen« zur späteren Verwendung aufzuzeichnen. In beiden Fällen kritisierte das BVG die gravierenden »Einschüchterungseffekte« der teilweise sehr unklar formulierten Vorschriften. Damit wurde ein Großteil der Verschärfungen nach Einreichung der Verfassungsklage wieder rückgängig gemacht.
Nach dem Urteil wurde das Gesetzgebungsverfahren in Baden Württemberg, das ähnlich drastische Verschärfungen vorsah, zunächst auf Eis gelegt.

Besonders Augenmerk verdient das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf die Ausweitung der Überwachung der sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung und zwar ohne Anlass (Rn 133 des Urteils):

„Eine solche anlasslose Datenbevorratung, die allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts und damit an das Gebrauchmachen von einem für die demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpft, führt zu durchgreifenden Nachteilen. Die vorläufige Hinnahme hierdurch begründeter Einschüchterungseffekte hat im Rahmen der Folgenabwägung auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe höheres Gewicht als die Nachteile einer einstweiligen Außerkraftsetzung dieser Vorschriften. So sind die Nachteile eines teilweisen Verzichts auf Übersichtsaufzeichnungen für die Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens jedenfalls dann von geringerem Gewicht, wenn von einer Versammlung keine erheblichen Gefahren ausgegangen sind.“
Zusammenfassend auch: http://jungle-world.com/artikel/2009/11/32925.html

Fazit:

Die bisherigen Versuche des Versammlungsrechts zu verschärfen endet bislang in einem Fiasko. Das mit einer Verschärfung des Versammlungsrechtes zudem eine der genannten Ziele erreicht werden kann, ist mehr als unwahrscheinlich. Damit kann die Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Stichwort der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt werden.  Die Äußerungen des FDP Vorsitzenden in Sachsen zeugen somit nicht nur von einer großen Unwissenheit der Materie, sondern konterkarieren das Bild der FDP als Bürgerrechtspartei vollends. Es bleibt abzuwarten wie sich die Schwarz Gelbe Koalition weiterhin verhalten wird. Bei der angedrohten Verschärfung des Versammlungsrechtes, dürften Verfassungsbeschwerden eingedenk des skizzierten Hintergrundes nicht lange aus sich warten lassen.