Grünes Blog Leipzig

Genehmigung der ACTA AD ACTA DEMO, der Auflagenbescheid

Vollzug des Sächsischen Versammlungsgesetzes 

Versammlungsanmeldung vom 02.02.2012 für den 11.02.2012                                

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kasek,

die Stadt Leipzig erlässt als zuständige Versammlungsbehörde folgenden

Bescheid

Gemäß  § 14 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) bestätigt die Versammlungsbe hörde der Stadt Leipzig Ihnen die Anmeldung einer Versammlung (Aufzug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung) am 11.02.2012 von 14.00 Uhr (Beginn der Sammlung) bis ca. 18:00 Uhr

(Ende der Abschlusskundgebung) in Leipzig unter dem Motto „ACTA AD ACTA“.

I. Bei der Durchführung der Versammlung sind folgende Auflagen zu beachten:

Allgemeine Auflagen

1. Verantwortlicher Leiter der Versammlung (Kundgebungen und Aufzug) ist Herr Rechtsanwalt Jürgen Kasek, Zillerstraße 31, 04317 Leipzig, Tel. 0176- 61 70 54 66.

    2. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung (Kundgebungen und Aufzug) bei den Einsatzleitern der Polizei zu melden.

    3. Der Versammlungsleiter hat während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.

    4. Für die Durchsetzung der Auflagen ist der Versammlungsleiter verantwortlich.

        5. Der Versammlungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Angaben der Anmeldung bezüglich des zeitlichen und räumlichen Ablaufes eingehalten werden. Hierfür hat er die Versammlungsteilnehmer über den Inhalt dieses Auflagenbescheides in geeigneter Form zu informieren.

        6. Bei Durchsagen der Polizei hat der Versammlungsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das Betreiben der Beschallungsanlage (Lautsprecheranlage und/oder Megaphon) unverzüglich einzustellen ist.

        7. Der Versammlungsleiter muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Kommt es zu Verstößen gegen versammlungsrechtliche     oder sonstige strafrechtliche Bestimmungen oder zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Verstöße bzw. Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters oder der Ordner nicht unterbunden werden, so hat der Versammlungsleiter bzw. die Ordner unverzüglich die Polizei zu informieren. Sie hat darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert werden.

         8. Vor Beginn des Aufzuges sind durch den Versammlungsleiter die Auflagen Nr. 11. bis Nr. 15. den Versammlungsteilnehmern bekannt zu geben und sie auf die bei Zuwiderhandlungen mögliche Einleitung eines Bußgeldverfahrens hinzuweisen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG).

         9. Die Versammlung ist durch den Versammlungsleiter offiziell zu beenden.

         10. Die Verwendung von ehrenamtlichen Ordnern im Verhältnis von 1:50 wird genehmigt. Die Ordner sind entsprechend dem SächsVersG zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“). Die Ordner müssen volljährig und während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Der Versammlungsleiter hat die Ordner über ihre Aufgaben zu belehren und sie anzuhalten, gegen Störungen in angemessener Form einzuschreiten. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Ordner gleichmäßig auf den Aufzug zu verteilen.

        Besonders den Aufzug betreffende Auflagen

         11.  Der ab ca. 15:00 Uhr stattfindende Aufzug ist entsprechend der erfolgten Anmeldung und dem am 07.02.2012 geführten Kooperationsgespräch ausschließlich auf folgender Strecke durchzuführen: Augustusplatz / Gewandhausseite à Mittelfahrbahn à Roßplatz (Innenring) -> Martin-Luther-Ring (Innenring) -> Dittrichring (Innenring) -> Goerdelerring (Innenring) -> Tröndlinring (Innenring) -> Willy-Brandt-Platz (Innenring) -> Georgiring (Innenring) -> Augustusplatz / Gewandhausseite (Abschlusskundgebung-Auflösung)

         12.  Der Aufzug wird durch die Polizei begleitet und abgesichert. Die Absicherung der Demonstration erfolgt auf öffentlichen Straßen durch jeweils ein Fahrzeug vor und hinter dem Demonstrationszug. Die Geschlossenheit des Aufzuges muss gewährleistet sein, größere Abstände innerhalb des Aufzuges dürfen nicht entstehen. Während des Aufzugs dürfen sich die Versammlungsteilnehmer nur zwischen dem Führungs- und Abschlussbegleitfahrzeug der Polizei aufhalten. Die in den Auflagen festgelegte Aufzugsroute ist einzuhalten, Änderungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Einsatzleiters der Polizei durchzuführen

         13.  Die Teilnehmer des Aufzuges haben sich auf öffentlichen Straßen gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu verhalten, ihnen stehen keine Sonderrechte zu. Der Fahrverkehr des ÖPNV ist, soweit  es die örtlichen Verhältnisse zulassen, nicht zu behindern oder zu gefährden.

         14.  Kundgebungsmittel sind so mitzuführen, dass andere Teilnehmer oder Dritte nicht gefährdet oder behindert werden. Soweit während des Aufzuges ein Fronttransparent mitgeführt wird, ist dieses in seinen Ausmaßen so zu bemessen, dass dieses nicht über die Breite der nutzbaren Fahrbahn hinausragt.

        15.  Das Abwerfen von Flugblättern, Zeitschriften, sonstigen Publikationen oder ähnlichem während des Aufzuges ist untersagt. Soweit vorgenannte Publikationen mitgeführt werden, sind diese gezielt an Dritte zu übergeben bzw. auszuhändigen.

        II.  Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I, S.              17) i. d. gültigen Fassung wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses die            sofortige Vollziehung der Auflagen 1 bis 15 des Bescheides angeordnet.

        III.  Für diesen Bescheid wird keine Gebühr erhoben

         Hinweise für die Aufzugsroute und der Zwischen- bzw. Abschlusskundgebungsörtlichkeit

         Der Erlass weiterer Auflagen durch den jeweiligen Einsatzleiter der Polizei vor Ort bleibt vorbehalten, da nach den örtlichen Verhältnissen und den Verkehrsumständen neue Umstände auftreten können, die nach Abwägung aller Interessen eine Abänderung der Aufzugsroute oder den Erlass sonstiger Auflagen nach § 15 Abs. 1 SächsVersG durch den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen.

         Gemäß Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) müssen Versammlungen friedlich und ohne Waffen durchgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss v. 14.07.2000 (BvR 1245/00, S. 12) klargestellt, dass vom Versammlungsleiter deutliche Signale ausgehen müssen, dass Gewalt nicht toleriert werden wird und dass keine Solidarisierung mit gewaltbereiten Teilnehmern stattfinden werde. Von dem Veranstalter oder dem Leiter darf in einer auf Konfrontation ausgerichteten Stimmung erwartet werden, dass er in seinem Umfeld öffentlich unmissverständliche Zeichen setzt, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind.

         Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde die Versammlung bzw. den Aufzug auflösen kann, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind.

         Nach § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i.V.m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.

        Dies gilt auch für Veranstalter von Versammlungen, wenn er z.B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Strasse unmittelbar verursacht.

        Andernfalls kann die Stadt Leipzig, Eigenbetrieb Stadtreinigung,  die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen.

        Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von Cateringständen bzw. einer Feldküche o.ä. nur dann zulässig ist, wenn dafür die notwendigen Erlaubnisse nach den Bestimmungen des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i. V. m. der gültigen Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig durch die zuständige Fachbehörde erteilt wurde und die Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken im Sinne des § 2 Abs. 2  des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) angezeigt wurde.

        Ausgenommen von diesem Erlaubnisvorbehalt ist die Aufstellung von Informationstischen oder Informationsständen.

        Diese Versammlungsbestätigung bezieht sich ausschließlich auf den der Öffentlichkeit gewidmeten Verkehrsraum. Das Hausrecht von Flächen, die sich im Privatbesitz befinden, wird hierdurch nicht berührt. Für die Benutzung solcher Flächen ist das Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers einzuholen.

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        Polizei und Zivilgesellschaft – ein Gegensatz?

        Workshops und Diskussion am 17.01.2012 um 18.00 Uhr, Alte Nikolaischule, Nikolaikirchhof 2, Leipzig

        Die eigene Freiheit und die eigene Sicherheit sind wichtige Grundbedürfnisse des Menschen. Oft überwiegt der Wunsch nach Freiheit, etwa danach, unbeschränkt seine Meinung kundzutun. Die Sicherheit – als Voraussetzung für freiheitliches Handeln – hingegen ist ein Grundgefühl, das durch Gefahr und Gewalterfahrung in Frage gestellt wird.

        In diesem Spannungsfeld spielt die Polizei eine wichtige Rolle. Durch ihre Präsenz – sei es beim Streifefahren oder der Absicherung von Demonstrationen – ermöglicht sie vor allem die Wahrnehmung demokratischer Rechte. Um diese Aufgabe gut ausfüllen zu können, benötigt sie in erster Linie ausreichend und gut ausgebildetes Personal.

        Mit dem Projekt „Polizei.Sachsen.2020“ plant der Innenminister die Streichung von ca. 3.000 Polizeistellen bis 2020. Damit geht auch ein Rückzug der Polizei an allen Standorten einher. Bereits jetzt sind kleinere Polizeiposten nur noch unregelmäßig besetzt.

        Kann die Polizei unter diesen Voraussetzungen ihre Aufgaben gut erfüllen? Oder geraten Polizeibeamte durch die steigende Belastung zunehmend so unter Druck, dass sie sich nicht mehr auch als Hüter der Grundrechte, sondern nur noch als Ausführende des Gewaltmonopols verstehen? Kann die Polizei bei Gefahr für Leib und Leben rechtzeitig vor Ort sein?

        Diese Fragen diskutieren mit Ihnen Horst Wawrzynski, Polizeipräsident Leipzig (angefr.), Hagen Husgen, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (angefr.) und Eva Jähnigen, innenpolitische Sprecherin der GRÜNEN-Landtagsfraktion in dem Workshop:

        Polizei(struktur)reform in Sachsen – Polizei zwischen Modernisierung und Stellenabbau

        Im Gegensatz zur Gewährleistung liegt die Ausübung demokratischer Rechte nicht in den Händen der Polizei sondern der Zivilgesellschaft.

        Über die Zivilgesellschaft und ihre Akteure wird viel diskutiert. Sie sind für die Stärkung demokratischer Strukturen in Gemeinden zwingend notwendig. Sie stärken zudem die sozialen Strukturen in unserer Gesellschaft.

        In Sachsen werden zivilgesellschaftliche Akteure von der Staatsregierung zum einen sehr stark mit der Fragestellung konfrontiert, inwieweit sie überhaupt demokratisch sind. Die sog. Extremismuserklärung verlangt von Akteuren der Zivilgesellschaft ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und ihren Werten, nicht nur von staatlich geförderten Vereinen und Initiativen sondern auch von deren Projektpartnern. Ein kollektives Misstrauen gegenüber Demokraten durch den Staat einerseits und zwischen demokratisch-zivilgesellschaftlichen Akteuren andererseits ist die Konsequenz.

        Zum anderen ist die Zivilgesellschaft in Sachsen gerade durch Verbote von Demonstrationen, durch das Ausspähen personenbezogener Daten bei Demonstrationen oder durch strafrechtliche Verfolgung nach demokratischen Protestformen einer zunehmenden staatlichen Repression ausgesetzt.

        Führt das gegenseitig bekundete Misstrauen zum Erstarken der Kräfte, die die Demokratie unterminieren wollen? Was kann Zivilgesellschaft für die Konstituierung einer demokratischen Gesellschaft leisten? Wie können Zivilgesellschaft und ihre Akteure gestärkt werden? Welche Aufgabe hat dabei das Ehrenamt? Ist Zivilgesellschaft in Sachsen überhaupt noch erwünscht?

        Diese Fragen diskutieren mit Ihnen Grit Hannefort, Kulturbüro Sachsen, Stephan Meister, Netzwerk für Demokratische Kultur e.V., Sven Forkert, Landespräventionsrat (angefr.), Eiko Kühnert, Fachstelle Extremismusprävention (angefr.) moderiert von Miro Jennerjahn, demokratiepolitischer Sprecher der GRÜNEN-Landtagsfraktion in dem Workshop:

        Zwischen Extremismuserklärung und Courage – Rolle und Möglichkeiten der Zivilgesellschaft in Sachsen

        In einem Abschlussplenum wird den Fragen nachgegangen, inwieweit und mit welchen Möglichkeiten sich Polizei und Zivilgesellschaft gemeinsam für eine Stärkung der Demokratie, für ein weltoffenes Sachsen und für eine friedliche Ausübung demokratischer Rechte einsetzen können.

        Click here to download:
        polizei_zivilgesellschaft_2012-01-17.pdf (160 KB)
        (download)

         

        Wir freuen uns auf Ihr/Euer Kommen!

        Volksdroge Alkohol – die bigotte Gesellschaft im Kreuzfeuer

        30.12.2011

        Anmerkungen zur Diskussion in Leipzig rund um Silvester

        Am Umgang mit der Droge Alkohol wird die konfuse Verlogenheit der Gesellschaft in Bezug auf den Diskurs über Drogen deutlich. Während ein Großteil der Substanzen, welche rauschähnliche Zustände hervorrufen können durch das BtmG pönalisiert sind (etwa Tetrahydrocanabinol kurz THC) oder zunehmend eingeschränkt werden (Tabak) ist bei Alkohol weder die Tendenz zur Verfügungseinschränkung noch ein Zurückdrängen der Volksdroge Nummer eins erkennbar.

        Nun mag es diejenigen geben, die hier stets mit der unterschiedlichen Gefährlichkeit der Substanzen argumentieren. Eine Argumentation die nicht recht überzeugen mag. Insbesondere im Vergleich der drei zuvor genannten Substanzen wird dies deutlich. Eine Abhängigkeit und negative Wechselwirkung bei Dauerkonsum sind bei allen drei Substanzen induziert.

        Angesichts von mehr als 4 Mio. Menschen in Deutschland, die Alkohol regelmäßig missbrauchen, bei mehr als anderthalb Millionen Alkoholabhängigen und der Wechselwirkung etwa zur Aggressivität und der Anzahl an Straftaten, die unter Alkoholeinfluss begangen werden, angefangen bei Verkehrsdelikten bis hin zu Delikten die die körperliche Integrität betreffen,  wird nicht deutlich warum ausgerechnet Alkohol keine weitergehende Einschränkung erfährt.

        Auch ökonomisch (zynisch) betrachtet sollten die immensen Kosten im Gesundheitssystem, die durch Alkoholmissbrauch entstehen nicht außer Acht gelassen werden. Dennoch wird gerade bei Alkohol immer noch davon schwadroniert, dass der verantwortungsvolle Umgang geradezu  vorgelebt werde. Angesichts der Fallzahlen ist dies der blanke Hohn. Dazu kommt, dass für viele Menschen, die nicht aus Deutschland kommen, der Umgang mit Alkohol in Deutschland geradezu grotesk anmutet.

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        Stellungnahme des Fraktionsvorsitzenden von Bündnis 90/Die Grünen, Wolfram Leuze, zum Verwaltungsentwurf des Haushaltsplanes 2012 - vom 17.11.2011

        (Es gilt das gesprochene Wort)

        Sehr geehrter Her Oberbürgermeister, sehr geehrte Herr Finanzbürgermeister Bonew, verehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger auf der Tribüne,

        I.

        Liebe Mitarbeiter des Dezernates Finanzen: Ich habe mich meinen vergangenen 6 Reden zum jährlichen Haushaltsplan immer schwer mit dem überschwänglichen Lob meiner Kolleginnen und Kollegen zur Fertigstellung des jeweiligen Haushaltsplanes getan. Für einen gebürtigen Schwaben heißt es, wenn einer seine Arbeit gut erbringt: „Nicht geschimpft ist genug gelobt“, Dieser schwäbische Minimalismus ist aber heute in zweifacher Hinsicht nicht angebracht. 

        Zum einen wird der Haushaltsplan 2012 rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres verabschiedet und dem damit entscheidenden Vorteil: Die darin geplanten Investitionen können ohne Zeitverlust rechtzeitig umgesetzt werden.  Und zum Zweiten war die Umstellung von kameralistischer auf doppische Haushaltsführung im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements zu bewältigen. Hier muss der Oberbürgermeister – er ist schließlich nicht nur für alles was schief läuft in der Verwaltung verantwortlich – und vor allem der Bürgermeister für Finanzen und seine Mitarbeiter gelobt werden. Sie haben sich mehr als bemüht, diese Umstellung für alle transparent zu machen und Herr Bonew es ist richtig, dass man sich bei der Umstellung auf Doppik an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Es hindert die Verwaltung aber kein Gesetz des Freistaates daran, über diese gesetzlichen Vorgaben zukünftig hinauszugehen. Es sollte insbesondere im Interesse des Finanzbürgermeisters sein, mittelfristig die breite Akzeptanz der Einführung der Doppik in der Bevölkerung zu erreichen. Dazu ist notwendig, dass sie den doppischen Haushalt auch lesen und verstehen kann, da ist eine Informationspolitik nach dem Motto "soviel Informationen wie möglich" besser. So wird z. B. im Haushaltsplan der Stadt Dortmund bei jeder Produktgruppe und jedem Produkt Beschreibung und Ziel erklärt. Da sind wir aber gleich bei der Problematik an der Umstellung auf „Doppelte Buchführung in Konten“, nämlich dass jedes Bundesland zu deren Einführung divergierende  Rechtsvorschriften erlassen hat. Daraus folgt, dass es keine einheitlichen Gliederungs- und Bewertungsregeln für die Doppik gibt. Diese föderalistische Kleinstaaterei kann und ich befürchte wird dazu führen, dass die Kommunen anhand des bestehenden Zahlenwerks nicht mehr miteinander vergleichbar sind.

        Trotzdem lokales Lob, für die vom Bürgermeister angestrebte Transparenz bei der Haushaltsaufstellung und für seine Öffentlichkeitsarbeit, aber es gibt noch einiges zu tun, bis nicht nur der Bürger dieses neue und auch komplizierte System der Doppik verstanden hat.

        Doch nun nach diesem ehrlichen Dankeschön an die Verwaltung zum Haushaltsplan 2012 selbst. Zunächst einige Worte zur allgemeinen Situation der Kommunen:

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        „Freiheit versus Sicherheit?“ – Thesen aus sprachwissenschaftlicher Sicht

        Podiumsdiskussion aus philosophischer, politikwissenschaftlicher und realpolitischer Perspektive

        Freitag, 18.11.2011, 18 Uhr
        Hörsaal 1, Hörsaalgebäude der Universität Leipzig

        Prof. Dr. Frank Liedtke wird in der Podiumsdiskussion „Freiheit versus Sicherheit?“ die Frage, ob das Bedürfnis nach innerer Sicherheit die individuelle Freiheit einschränkt, aus sprachwissenschaflter Sicht und als Moderator beleuchten.

        Wir möchten an dieser Stelle gerne zu seiner Person einige wissenswerte Dinge wiedergeben und haben von Prof. Dr. Frank Liedtke darüber hinaus ein kurzes Statement erhalten, wie er die Fragestellung thematisieren möchte.

        Prof. Dr. Frank Liedtkes Thesen zur Podiumsdiskussion:

        Freiheit vs. Sicherheit?

        Ein großer Teil der politischen Kommunikation findet in Form des Besetzens zentraler politischer Begriffe statt. Dies hatte schon Kurt Biedenkopf 1973 erkannt, als er die westdeutschen Konservativen gegenüber der Sprache der 1968er-Bewegung in der Defensive sah. Er stellt fest:

        „Was sich heute in unserem Land vollzieht, ist eine Revolution neuer Art. Es ist die Revolution der Gesellschaft durch die Sprache. Die gewaltsame Besetzung der Zitadellen staatlicher Macht ist nicht länger Voraussetzung für eine revolutionäre Umwälzung der staatlichen Ordnung. Revolutionen finden heute auf andere Weise statt. Statt der Gebäude der Regierungen werden die Begriffe besetzt, mit denen sie regiert.“

        (Der Generalsekretär Kurt Biedenkopf auf dem Parteitag der CDU in Hamburg 1973.)

        Unabhängig von der Kontroverse Konservativ vs. Links ist das Besetzen oder auch das Befreien von Begriffen immer noch ein zentraler Vorgang in der politischen Kommunikation. Freiheit und Sicherheit sind zentrale Hochwertwörter. Es ist wichtig, ihre Verwendung in der Sprache genau anzuschauen. Denn mit Humboldt gilt: Die Sprache ist das bildende Organ des Gedanken.

        Freiheit ist Namengeber der liberalen Partei – der Begriff ist also liberal „besetzt“. Der Vorstellung einer unbegrenzten Freiheit steht die Idee einer begrenzten Freiheit gegenüber. Durch Verantwortung begrenzte Freiheit macht nicht unfrei. Weitere Begrenzungen der Freiheit tragen eine schwere Beweislast. Wenn eine unsichere Situation unfrei macht, ist dann auch der Umkehrschluss gültig – macht eine sichere Situation frei? Sicherheit ist möglicherweise eine notwendige Bedingung für Freiheit, aber keine hinreichende. 

        Der Begriff Sicherheit im Sinne einer inneren Sicherheit ist konservativ besetzt. Die Frage ist allerdings, um welche Sicherheit es geht, d.h. Sicherheit wovor? Es gibt Sicherheit vor Gefahren wie Eigentumsdelikten. Als Gefahren werden aber auch gesellschaftliche Veränderungen erlebt oder die Auflösung bestehender Normvorstellungen. An diesem Sicherheitsbegriff scheiden sich die Geister.

        Ein „alternativer“ Sicherheitsbegriff zielt auf den Schutz vor Maßnahmen, die „Sicherheit“ gewährleisten sollen. Man möchte sicher sein vor Überwachung, die ihrerseits „Sicherheit“ gewährleisten soll. Ist dieser Sicherheitsbegriff zweiter Stufe in der politischen Kommunikation durchsetzbar oder ist er zu sophistisch? Die Diskussion sollte sich mit dieser Frage auseinandersetzen.

        Prof_liedtke

        Zur Person:

        Prof. Dr. Frank Liedtke hat seit 2008 eine Professur am Institut für Germanistik der Universität Leipzig. Schwerpunktmäßig forscht er zum Verhältnis von Sprache und Politik und zum öffentlichen Sprachgebrauch.

        Zudem ist Liedtke stellvertretender Vorsitzender des Vereins „Sprache in der Politik e.V.“