Wie weiter mit den GRÜNEN? – Interview der L-IZ mit Jürgen Kasek

Nach der Rede unseres Fraktionsvorsitzenden der Stadtratsfraktion, Wolfram Leuze, zum Haushaltsplan für 2013 der Verwaltung, hatte die L-IZ.de einige Fragen an unseren Vorstandssprecher, Jürgen Kasek.
Hier sind seine Antworten:

L-IZ: Herr Kasek, Leipzigs grüner Fraktionsvorsitzende Wolfram Leuze sprach am Donnerstag im Stadtrat Gerüchte an, wonach Oberbürgermeister Burkhard Jung (SPD) und Leipzigs Linkenchef Dr. Volker Külow schon Absprachen für einen möglichen zweiten Wahlgang der OB-Wahl getroffen hätten. Gehören denn Gerüchte in eine Haushaltsrede?

Kasek: Unser Fraktionsvositzender hat, was durchaus legitim ist, die Haushaltsrede genutzt, um die Lage insgesamt zu bilanzieren und die letzten sieben Jahre Revue passieren zu lassen. Dabei hat er die Lage nicht nur haushalterisch, sondern abgeleitet davon auch politisch bilanziert. Dazu gehört auch der Umgang im Stadtrat miteinander. Der angesprochene Punkt ist dabei weniger ein Gerücht als eigentlich ein offenes Geheimnis. Auch wenn man den Umgang der Verwaltung zu den Haushaltsanträge der LINKEN sieht, wird deutlich, dass dort sehr viel Wohlwollen am Werk ist. Auch hinsichtlich der Frage, wie die Fraktionen es mit den Bürgermeistern halten, hat DIE LINKE deutlich gemacht, dass sie politische Absprachen für normal hält und es ihr im Ernstfall auch weniger um Qualität geht. Das bekümmernde ist, dass das offenbar in weiten Teilen der Leipziger Politik tatsächlich normal geworden ist. Wir stehen dafür nicht zur Verfügung. Wir wollen einen neuen Aufbruch in der Leipziger Politik, mehr Ehrlichkeit, mehr Transparenz.

L-IZ: Eine Wahlempfehlung der Grünen für Amtsinhaber Jung ist nach Wolfram Leuzes Darstellung derzeit eher unwahrscheinlich. Warum wollen die Leipziger Grünen offenbar einen anderen Weg gehen als zuletzt die Grünen in Frankfurt am Main und Kiel? Noch dazu zum Beginn des Jahres der
Bundestagswahl, zu der sich Rot und Grün schon wechselseitig fest versprochen haben?

Kasek: Unsere Mitglieder haben sich einstimmig dafür entschieden einen eigenen Kandidaten ins Rennen zu schicken und sich dann mit über 80% für Felix Ekardt entschieden.
Damit kann es keine Wahlempfehlung im ersten Durchgang geben. Für den zweiten Wahldurchgang jetzt bereits etwas zu sagen ist unseriös und unehrlich. Zunächst haben die Wähler das Wort und erst dann haben wieder die Kandidaten und ihre Parteien das Mandat. Wir gehen auch an dieser Stelle einen anderen Weg, weil wir einen neuen Aufbruch – eine neue Ehrlichkeit wollen. Und hier fehlt uns beim bisherigen OBM insbesondere nach der Wahl zum Kulturbürgermeister, nach dem Skandal um die herrenlosen Häuser und dem Investitionsstau bei Kitas und Schulen, inzwischen das Vertrauen. Die Entscheidung treffen die Wähler und allein die Wähler. Und im Gegensatz zu anderen, legen wir auf die Entscheidung der Wähler unser Hauptaugenmerk. Im Übrigen stehen für uns Inhalte und eben nicht der bloße Machtanspruch im Mittelpunkt. Wir haben Konzepte und Vorschläge wie man vieles verbessern und verändern kann. Auf Bundesebene gibt es derzeit die meisten Übereinstimmungen in diesen Punkten mit der SPD. Unserer Entscheidung richten wir danach aus, wer mit uns zusammen unsere Vorstellungen umsetzen will und nicht wo wir am meisten Macht gewinnen können.

L-IZ: Worin besteht das Ziel Ihrer Partei im Oberbürgermeisterwahlkampf?

Kasek: Wir wollen zusammen mit Felix Ekardt Leipzig verändern und jedem Menschen in Leipzig ein gutes Leben ermöglichen. Wir werden auf unserer Kernthemen setzen und unsere Kompetenz in diesem Bereichen einbringen um die anderen Parteien zu Aussagen in diesen Bereichen zu zwingen und sich dazu zu positionieren. Wenn man sieht mit wieviel Anstrengung sich jetzt schon CDU / FDP / LINKE / SPD an uns abarbeiten wird deutlich, dass sie Angst vor uns haben. Wir wollen Themen setzen und Denkanstösse geben, wenn es uns gelingt eine neue politische Kultur, einen neuen demokratischen Aufbruch in dieser Stadt zu initiieren, dann haben wir schon viel erreicht. Und genau das wollen wir mit Felix schaffen – und das werden wir auch

Aufbruch Einwohnerbeteiligung: Mit Verbindlichkeit und Transparenz die Beteiligungskultur ausbauen und stärken

Rede von Tim Elschner (Antragsteller und Mitglied des Vorstandes von B’90/DIE GRÜNEN Leipzig) zum Antrag „Aufbruch Einwohnerbeteiligung: Mit Verbindlichkeit und Transparenz die Beteiligungskultur ausbauen und stärken“

Liebe Bündnisgrüne, liebe Gäste!

Parteien, Politiker und Zivilgesellschaft fordern Land auf Land ab: „Mehr Bürgerbeteiligung!“ – Vor allem auf der kommunalen Ebene. Was allerdings konkret darunter zu verstehen ist, bleibt häufig unklar.

Wie kann hinsichtlich der Einleitung, Planung und Durchführung von Beteiligungsverfahren, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, Transparenz und Verbindlichkeit  hergestellt werden? Meines Erachtens reicht es längst nicht mehr aus, wenn beispielsweise die Stadtverwaltung in Vorlagen lediglich von einer „intensiven Beteiligung“ spricht oder diese im politischen Tagesgeschäft unbestimmt und unklar eingefordert wird. Es reicht auch nicht länger aus, Beteiligungsverfahren quasi im „luftleeren Raum“ dauerhaft „zu erproben“.
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Aufbruch Einwohnerbeteiligung: Mit Verbindlichkeit und Transparenz die Beteiligungskultur ausbauen und stärken“

Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Leipzig von B’90/DIE GRÜNEN vom 29. Mai 2012 

Rede von Carolin Waegner (Antragstellerin und Mitglied des Vorstandes von B’90/DIE GRÜNEN Leipzig) zum Antrag „Aufbruch Einwohnerbeteiligung: Mit Verbindlichkeit und Transparenz die Beteiligungskultur ausbauen und stärken“

Liebe Bündnisgrüne, liebe Gäste,

die Wahlbeteiligung bei den Stadtratswahlen sank in Leipzig von 1990 bis 2009 von 70,3 % auf 41,4 %. Bei den Leipziger OMB-Wahlen sank diese sogar von 57,9 % auf 34,9 % in der Zeit von 1994 bis 2006. Die Demokratie, wie sie sich gegenwärtig darstellt, befindet sich offenbar in einer Krise. Die Menschen bringen Parteien und Politikern augenscheinlich zunehmend weniger Vertrauen entgegen. Auch lassen sich die Menschen auf den ersten Blick durch Einladungen zur Teilnahme an Beteiligungsverfahren nur schwer aus der Reserve locken. Der Weg von der Zuschauerdemokratie hin zu einer dauerhaft breit angelegten Beteiligungskultur scheint auch in Leipzig schwer zu sein.

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Genehmigung der ACTA AD ACTA DEMO, der Auflagenbescheid

Vollzug des Sächsischen Versammlungsgesetzes 

Versammlungsanmeldung vom 02.02.2012 für den 11.02.2012                                

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kasek,

die Stadt Leipzig erlässt als zuständige Versammlungsbehörde folgenden

Bescheid

Gemäß  § 14 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) bestätigt die Versammlungsbe hörde der Stadt Leipzig Ihnen die Anmeldung einer Versammlung (Aufzug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung) am 11.02.2012 von 14.00 Uhr (Beginn der Sammlung) bis ca. 18:00 Uhr

(Ende der Abschlusskundgebung) in Leipzig unter dem Motto „ACTA AD ACTA“.

I. Bei der Durchführung der Versammlung sind folgende Auflagen zu beachten:

Allgemeine Auflagen

1. Verantwortlicher Leiter der Versammlung (Kundgebungen und Aufzug) ist Herr Rechtsanwalt Jürgen Kasek, Zillerstraße 31, 04317 Leipzig, Tel. 0176- 61 70 54 66.

2. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung (Kundgebungen und Aufzug) bei den Einsatzleitern der Polizei zu melden.

3. Der Versammlungsleiter hat während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.

4. Für die Durchsetzung der Auflagen ist der Versammlungsleiter verantwortlich.

5. Der Versammlungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Angaben der Anmeldung bezüglich des zeitlichen und räumlichen Ablaufes eingehalten werden. Hierfür hat er die Versammlungsteilnehmer über den Inhalt dieses Auflagenbescheides in geeigneter Form zu informieren.

6. Bei Durchsagen der Polizei hat der Versammlungsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das Betreiben der Beschallungsanlage (Lautsprecheranlage und/oder Megaphon) unverzüglich einzustellen ist.

7. Der Versammlungsleiter muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Kommt es zu Verstößen gegen versammlungsrechtliche     oder sonstige strafrechtliche Bestimmungen oder zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Verstöße bzw. Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters oder der Ordner nicht unterbunden werden, so hat der Versammlungsleiter bzw. die Ordner unverzüglich die Polizei zu informieren. Sie hat darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert werden.

 8. Vor Beginn des Aufzuges sind durch den Versammlungsleiter die Auflagen Nr. 11. bis Nr. 15. den Versammlungsteilnehmern bekannt zu geben und sie auf die bei Zuwiderhandlungen mögliche Einleitung eines Bußgeldverfahrens hinzuweisen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG).

 9. Die Versammlung ist durch den Versammlungsleiter offiziell zu beenden.

 10. Die Verwendung von ehrenamtlichen Ordnern im Verhältnis von 1:50 wird genehmigt. Die Ordner sind entsprechend dem SächsVersG zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“). Die Ordner müssen volljährig und während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Der Versammlungsleiter hat die Ordner über ihre Aufgaben zu belehren und sie anzuhalten, gegen Störungen in angemessener Form einzuschreiten. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Ordner gleichmäßig auf den Aufzug zu verteilen.

Besonders den Aufzug betreffende Auflagen

 11.  Der ab ca. 15:00 Uhr stattfindende Aufzug ist entsprechend der erfolgten Anmeldung und dem am 07.02.2012 geführten Kooperationsgespräch ausschließlich auf folgender Strecke durchzuführen: Augustusplatz / Gewandhausseite à Mittelfahrbahn à Roßplatz (Innenring) -> Martin-Luther-Ring (Innenring) -> Dittrichring (Innenring) -> Goerdelerring (Innenring) -> Tröndlinring (Innenring) -> Willy-Brandt-Platz (Innenring) -> Georgiring (Innenring) -> Augustusplatz / Gewandhausseite (Abschlusskundgebung-Auflösung)

 12.  Der Aufzug wird durch die Polizei begleitet und abgesichert. Die Absicherung der Demonstration erfolgt auf öffentlichen Straßen durch jeweils ein Fahrzeug vor und hinter dem Demonstrationszug. Die Geschlossenheit des Aufzuges muss gewährleistet sein, größere Abstände innerhalb des Aufzuges dürfen nicht entstehen. Während des Aufzugs dürfen sich die Versammlungsteilnehmer nur zwischen dem Führungs- und Abschlussbegleitfahrzeug der Polizei aufhalten. Die in den Auflagen festgelegte Aufzugsroute ist einzuhalten, Änderungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Einsatzleiters der Polizei durchzuführen

 13.  Die Teilnehmer des Aufzuges haben sich auf öffentlichen Straßen gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu verhalten, ihnen stehen keine Sonderrechte zu. Der Fahrverkehr des ÖPNV ist, soweit  es die örtlichen Verhältnisse zulassen, nicht zu behindern oder zu gefährden.

 14.  Kundgebungsmittel sind so mitzuführen, dass andere Teilnehmer oder Dritte nicht gefährdet oder behindert werden. Soweit während des Aufzuges ein Fronttransparent mitgeführt wird, ist dieses in seinen Ausmaßen so zu bemessen, dass dieses nicht über die Breite der nutzbaren Fahrbahn hinausragt.

15.  Das Abwerfen von Flugblättern, Zeitschriften, sonstigen Publikationen oder ähnlichem während des Aufzuges ist untersagt. Soweit vorgenannte Publikationen mitgeführt werden, sind diese gezielt an Dritte zu übergeben bzw. auszuhändigen.

II.  Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I, S.              17) i. d. gültigen Fassung wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses die            sofortige Vollziehung der Auflagen 1 bis 15 des Bescheides angeordnet.

III.  Für diesen Bescheid wird keine Gebühr erhoben

 Hinweise für die Aufzugsroute und der Zwischen- bzw. Abschlusskundgebungsörtlichkeit

 Der Erlass weiterer Auflagen durch den jeweiligen Einsatzleiter der Polizei vor Ort bleibt vorbehalten, da nach den örtlichen Verhältnissen und den Verkehrsumständen neue Umstände auftreten können, die nach Abwägung aller Interessen eine Abänderung der Aufzugsroute oder den Erlass sonstiger Auflagen nach § 15 Abs. 1 SächsVersG durch den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen.

 Gemäß Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) müssen Versammlungen friedlich und ohne Waffen durchgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss v. 14.07.2000 (BvR 1245/00, S. 12) klargestellt, dass vom Versammlungsleiter deutliche Signale ausgehen müssen, dass Gewalt nicht toleriert werden wird und dass keine Solidarisierung mit gewaltbereiten Teilnehmern stattfinden werde. Von dem Veranstalter oder dem Leiter darf in einer auf Konfrontation ausgerichteten Stimmung erwartet werden, dass er in seinem Umfeld öffentlich unmissverständliche Zeichen setzt, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind.

 Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde die Versammlung bzw. den Aufzug auflösen kann, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind.

 Nach § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i.V.m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.

Dies gilt auch für Veranstalter von Versammlungen, wenn er z.B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Strasse unmittelbar verursacht.

Andernfalls kann die Stadt Leipzig, Eigenbetrieb Stadtreinigung,  die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von Cateringständen bzw. einer Feldküche o.ä. nur dann zulässig ist, wenn dafür die notwendigen Erlaubnisse nach den Bestimmungen des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i. V. m. der gültigen Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig durch die zuständige Fachbehörde erteilt wurde und die Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken im Sinne des § 2 Abs. 2  des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) angezeigt wurde.

Ausgenommen von diesem Erlaubnisvorbehalt ist die Aufstellung von Informationstischen oder Informationsständen.

Diese Versammlungsbestätigung bezieht sich ausschließlich auf den der Öffentlichkeit gewidmeten Verkehrsraum. Das Hausrecht von Flächen, die sich im Privatbesitz befinden, wird hierdurch nicht berührt. Für die Benutzung solcher Flächen ist das Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers einzuholen.

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