Vollzug des Sächsischen Versammlungsgesetzes
Versammlungsanmeldung vom 02.02.2012 für den 11.02.2012
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kasek,
die Stadt Leipzig erlässt als zuständige Versammlungsbehörde folgenden
Bescheid
Gemäß § 14 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) bestätigt die Versammlungsbe hörde der Stadt Leipzig Ihnen die Anmeldung einer Versammlung (Aufzug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung) am 11.02.2012 von 14.00 Uhr (Beginn der Sammlung) bis ca. 18:00 Uhr
(Ende der Abschlusskundgebung) in Leipzig unter dem Motto „ACTA AD ACTA“.
I. Bei der Durchführung der Versammlung sind folgende Auflagen zu beachten:
Allgemeine Auflagen
1. Verantwortlicher Leiter der Versammlung (Kundgebungen und Aufzug) ist Herr Rechtsanwalt Jürgen Kasek, Zillerstraße 31, 04317 Leipzig, Tel. 0176- 61 70 54 66.
2. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung (Kundgebungen und Aufzug) bei den Einsatzleitern der Polizei zu melden.
3. Der Versammlungsleiter hat während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.
4. Für die Durchsetzung der Auflagen ist der Versammlungsleiter verantwortlich.
5. Der Versammlungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Angaben der Anmeldung bezüglich des zeitlichen und räumlichen Ablaufes eingehalten werden. Hierfür hat er die Versammlungsteilnehmer über den Inhalt dieses Auflagenbescheides in geeigneter Form zu informieren.
6. Bei Durchsagen der Polizei hat der Versammlungsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das Betreiben der Beschallungsanlage (Lautsprecheranlage und/oder Megaphon) unverzüglich einzustellen ist.
7. Der Versammlungsleiter muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Kommt es zu Verstößen gegen versammlungsrechtliche oder sonstige strafrechtliche Bestimmungen oder zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Verstöße bzw. Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters oder der Ordner nicht unterbunden werden, so hat der Versammlungsleiter bzw. die Ordner unverzüglich die Polizei zu informieren. Sie hat darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert werden.
8. Vor Beginn des Aufzuges sind durch den Versammlungsleiter die Auflagen Nr. 11. bis Nr. 15. den Versammlungsteilnehmern bekannt zu geben und sie auf die bei Zuwiderhandlungen mögliche Einleitung eines Bußgeldverfahrens hinzuweisen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG).
9. Die Versammlung ist durch den Versammlungsleiter offiziell zu beenden.
10. Die Verwendung von ehrenamtlichen Ordnern im Verhältnis von 1:50 wird genehmigt. Die Ordner sind entsprechend dem SächsVersG zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“). Die Ordner müssen volljährig und während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Der Versammlungsleiter hat die Ordner über ihre Aufgaben zu belehren und sie anzuhalten, gegen Störungen in angemessener Form einzuschreiten. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Ordner gleichmäßig auf den Aufzug zu verteilen.
Besonders den Aufzug betreffende Auflagen
11. Der ab ca. 15:00 Uhr stattfindende Aufzug ist entsprechend der erfolgten Anmeldung und dem am 07.02.2012 geführten Kooperationsgespräch ausschließlich auf folgender Strecke durchzuführen: Augustusplatz / Gewandhausseite à Mittelfahrbahn à Roßplatz (Innenring) -> Martin-Luther-Ring (Innenring) -> Dittrichring (Innenring) -> Goerdelerring (Innenring) -> Tröndlinring (Innenring) -> Willy-Brandt-Platz (Innenring) -> Georgiring (Innenring) -> Augustusplatz / Gewandhausseite (Abschlusskundgebung-Auflösung)
12. Der Aufzug wird durch die Polizei begleitet und abgesichert. Die Absicherung der Demonstration erfolgt auf öffentlichen Straßen durch jeweils ein Fahrzeug vor und hinter dem Demonstrationszug. Die Geschlossenheit des Aufzuges muss gewährleistet sein, größere Abstände innerhalb des Aufzuges dürfen nicht entstehen. Während des Aufzugs dürfen sich die Versammlungsteilnehmer nur zwischen dem Führungs- und Abschlussbegleitfahrzeug der Polizei aufhalten. Die in den Auflagen festgelegte Aufzugsroute ist einzuhalten, Änderungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Einsatzleiters der Polizei durchzuführen
13. Die Teilnehmer des Aufzuges haben sich auf öffentlichen Straßen gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu verhalten, ihnen stehen keine Sonderrechte zu. Der Fahrverkehr des ÖPNV ist, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, nicht zu behindern oder zu gefährden.
14. Kundgebungsmittel sind so mitzuführen, dass andere Teilnehmer oder Dritte nicht gefährdet oder behindert werden. Soweit während des Aufzuges ein Fronttransparent mitgeführt wird, ist dieses in seinen Ausmaßen so zu bemessen, dass dieses nicht über die Breite der nutzbaren Fahrbahn hinausragt.
15. Das Abwerfen von Flugblättern, Zeitschriften, sonstigen Publikationen oder ähnlichem während des Aufzuges ist untersagt. Soweit vorgenannte Publikationen mitgeführt werden, sind diese gezielt an Dritte zu übergeben bzw. auszuhändigen.
II. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I, S. 17) i. d. gültigen Fassung wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung der Auflagen 1 bis 15 des Bescheides angeordnet.
III. Für diesen Bescheid wird keine Gebühr erhoben
Hinweise für die Aufzugsroute und der Zwischen- bzw. Abschlusskundgebungsörtlichkeit
Der Erlass weiterer Auflagen durch den jeweiligen Einsatzleiter der Polizei vor Ort bleibt vorbehalten, da nach den örtlichen Verhältnissen und den Verkehrsumständen neue Umstände auftreten können, die nach Abwägung aller Interessen eine Abänderung der Aufzugsroute oder den Erlass sonstiger Auflagen nach § 15 Abs. 1 SächsVersG durch den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) müssen Versammlungen friedlich und ohne Waffen durchgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss v. 14.07.2000 (BvR 1245/00, S. 12) klargestellt, dass vom Versammlungsleiter deutliche Signale ausgehen müssen, dass Gewalt nicht toleriert werden wird und dass keine Solidarisierung mit gewaltbereiten Teilnehmern stattfinden werde. Von dem Veranstalter oder dem Leiter darf in einer auf Konfrontation ausgerichteten Stimmung erwartet werden, dass er in seinem Umfeld öffentlich unmissverständliche Zeichen setzt, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde die Versammlung bzw. den Aufzug auflösen kann, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind.
Nach § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i.V.m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.
Dies gilt auch für Veranstalter von Versammlungen, wenn er z.B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Strasse unmittelbar verursacht.
Andernfalls kann die Stadt Leipzig, Eigenbetrieb Stadtreinigung, die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von Cateringständen bzw. einer Feldküche o.ä. nur dann zulässig ist, wenn dafür die notwendigen Erlaubnisse nach den Bestimmungen des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i. V. m. der gültigen Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig durch die zuständige Fachbehörde erteilt wurde und die Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) angezeigt wurde.
Ausgenommen von diesem Erlaubnisvorbehalt ist die Aufstellung von Informationstischen oder Informationsständen.
Diese Versammlungsbestätigung bezieht sich ausschließlich auf den der Öffentlichkeit gewidmeten Verkehrsraum. Das Hausrecht von Flächen, die sich im Privatbesitz befinden, wird hierdurch nicht berührt. Für die Benutzung solcher Flächen ist das Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers einzuholen.
Weiterlesen →